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Hiermit wird praktisch das Recht des Käufers verstanden, das
Eigentum an dem betreffenden Wirtschaftsgut zu erwerben. Der
Eigentumsübergang erfolgt allerdings erst mit der Auflassung und
dem Eintrag ins Grundbuch.

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Auflassung
Terminologien A
Aufwendungsdarlehen
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