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Nach § 854 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist derjenige
der Besitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine
Sache hat. Sowohl beim Leasing als auch bei der Finanzierung ist
der Fahrzeugnutzer Besitzer der Sache. Vom Besitz zu
unterscheiden ist die Eigentümerschaft.

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Besicherung
Terminologien B Beurkundung
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