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Eine sehr wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Gewährung
von Darlehen spielen Bürgschaften. Der Regelfall ist die sog.
selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der sich eine Privatperson
gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, für die Erfüllung der
Verpflichtungen des Darlehensnehmers einzustehen. Der Bürge kann
in diesem Falle in Anspruch genommen werden, ohne dass die
Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muss. Eine
vor allem im Bereich von Baufinanzierungen verbreitete
Bürgschaftsart ist die sog. MaBV-Bürgschaft. Wenn ein Bauobjekt
noch nicht fertig gestellt ist, und daher die Grundschuld für
die Bank des Käufers noch nicht eingetragen werden kann, kann
über den Weg der MaBV-Bürgschaft die Bank des
Immobilienverkäufers einspringen. Die Bedeutung der
MaBV-Bürgschaft liegt in der Besicherung sowohl des
Darlehensgebers als auch des Käufers für den Fall, dass der Bau
des Objektes nicht fertig gestellt werden kann.

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