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Hiermit wird bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung und
bei fristlosen Kündigungen das Recht des Leasingnehmers
verbunden, einen Dritten als Käufer des Leasingfahrzeuges zu
benennen, der das Leasingfahrzeug zu einem höheren Preis ankauft
als der Leasinggeber.

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