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Oft schwieriger als erwartet ist die Frage nach dem Eigentum.
Basis hierzu ist der § 903 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB.
Demnach ist derjenige, der alle Rechte an einem Gut hält, der
Eigentümer. Im Finanzierungsbereich ist der
Kreditnehmer auch
Eigentümer, allerdings gilt der Eigentumsvorbehalt der Bank bis
zur Bezahlung der letzten Kreditrate. Anders verhält sich die
Angelegenheit im Leasingbereich. Hier bleibt der
Leasinggeber
grundsätzlich Eigentümer.

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