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Das sowohl veräußer- als auch vererbbare Erbbaurecht
berechtigt den aus ihm Begünstigten dazu, ein Bauwerk (verbunden
mit einer entsprechenden
Baugenehmigung) auf
fremdem Boden zu errichten und / oder zu betreiben. Als
Entschädigung ist der sog. Erbbauzins zu entrichten, und zwar
während des gesamten Nutzungszeitraumes, entsprechende Bedeutung
kommt in diesem Zusammenhang dem
Gebäudewert zu.

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