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Hierunter wird derjenige verstanden, der die tatsächliche und
dauerhafte Verfügungsgewalt über ein Kraftfahrzeug innehat.
Rechtlich vom Fahrzeughalter abzugrenzen ist der
Besitzer des
KFZ und das Eigentum daran. Der Halter muss das Kraftfahrzeug zudem für eigene Rechnung
gebrauchen.

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