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Anders als vielleicht umgangssprachlich vermutet wird im
Kreditbereich der Mahnungsbegriff benutzt. Äquivalent mit dem
Terminus Zahlungserinnerung versteht man hierunter die
Aufforderung des Kreditnehmers an den Kreditgeber, die
vereinbarte Leistung (Auszahlung des Kredites) zu erbringen.
Nach § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Mahnung
unabdingbare Voraussetzung für den sog. Verzug des Schuldners.
Hat der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten
(Beweispflicht!), tritt der Verzug nicht ein.

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