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Die gesetzlichen Vorschriften dieser Verordnung besagen unter
anderem, dass alle Kreditinstitute
dazu verpflichtet sind, ihre Darlehensangebote bezüglich der
Kreditkosten (jährliche Gesamtbelastung, ausgedrückt in einem
Prozentsatz vom Netto-Darlehensbetrag) eindeutig zu
kennzeichnen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses als
wichtigstes Kriterium ist hierbei verpflichtend. Für den Fall
einer variablen jährlichen Gesamtbelastung (heißt: der Zinssatz
kann sich ändern) wird auch vom sog.
anfänglichen
effektiven Jahreszins gesprochen.

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