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Auf Basis der sog. Zweckbestimmungserklärung steht einem
Kreditnehmer nach Tilgung aller aus der
Baudarlehen
resultierenden Verpflichtungen die Löschung der zur
Kreditsicherung eingetragenen Grundschuld zu. Dieses Recht auf
Löschung wird oft auch als Rückgewährungsanspruch bezeichnet.

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Rücktritt vom
Kreditvertrag
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