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Rechtlich werden grundsätzlich zwei voneinander komplett
unterschiedliche Bürgschaftsformen unterschieden. Beim Regelfall
der selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich eine
Privatperson gegenüber dem Kreditgeber, für die Erfüllung der
Verpflichtungen des Kreditnehmers einzustehen. Das Adjektiv
"selbstschuldnerisch" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für
die Inanspruchnahme des Bürgen durch das
Kreditinstitut die
Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners NICHT feststehen muss.
Eine weitere Variante stellen MaBV-Bürgschaften dar. Eine
derartige Absicherung kann beispielsweise dann notwendig werden,
wenn die Grundschuld für die Bank des Käufers noch nicht
eingetragen werden kann, da das Objekt noch gar nicht
fertig gestellt ist. Dann übernimmt die Bank des
Objektverkäufers mittels MaBV-Bürgschaft die Absicherung. Diese
Bürgschaftsvariante bietet erweiterte Sicherheit für beide
Vertragsseiten insbesondere für den Fall, dass das Objekt nicht
fertig gestellt wird.

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