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Die Art der Verrechnung der Tilgungsleistungen spielt bei der
Beurteilung eines bestimmten Kreditangebots eine wichtige Rolle.
Den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PangV) folgend muss
bei Krediten die erwachsende jährliche Gesamtbelastung in
Prozent als Preis angegeben werden. Bei gleichbleibendem
Prozentsatz während der gesamten Vertragslaufzeit spricht man
vom effektiven Jahreszins, bei einer möglichen Zinssatzanpassung
von anfänglichem effektiven Jahreszins.

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